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Keimzahlmessung bei Kühlschmierstoffen — wann sie Pflicht ist und wie sie funktioniert

Eine erhöhte Keimbelastung im wassergemischten Kühlschmierstoff ist ein Frühwarnzeichen für Hautgefährdung, Geruchsbildung und Standzeitverlust. Dieser Leitfaden erklärt, wann die TRGS 611 eine Keimzahlbestimmung verlangt, wie sie mit Tauchnährböden praktisch abläuft und welche Orientierungswerte in der Praxis gelten.

1. Warum die Keimzahl im Kühlschmierstoff überhaupt zählt

Wassergemischte Kühlschmierstoffe (KSS) sind ein idealer Nährboden für Bakterien und Pilze. Eingetragen werden Mikroben über Werkstücke, Hände, Fremdöle und die Umgebungsluft. Eine unkontrollierte Vermehrung führt zu sinkendem pH-Wert, Geruchsbildung („Montagsgeruch“), Korrosion, schlechterer Schmierleistung — und vor allem zu einem erhöhten Risiko für Hauterkrankungen (Berufskrankheit BK 5101). Die Keimzahl ist damit ein zentraler Indikator für den hygienischen Zustand einer KSS-Emulsion.

2. Wann ist eine Keimzahlmessung nach TRGS 611 Pflicht?

Die TRGS 611 fordert keine starre wöchentliche Keimzahlmessung, sondern knüpft sie an konkrete Auslöser. Eine Keimzahlbestimmung ist insbesondere durchzuführen, wenn:

  • der Nitritgehalt 20 mg/l übersteigt — ein erhöhter Nitritwert deutet auf bakterielle Aktivität hin und ist der häufigste normative Auslöser;
  • auffällige Sichtbefunde vorliegen: untypischer Geruch, Trübung, Verfärbung oder ein Ölfilm auf der Oberfläche;
  • der pH-Wert ohne erkennbare Ursache absinkt;
  • nach einer Neubefüllung oder einem Teilwechsel der Ausgangszustand dokumentiert werden soll.

Die DGUV Regel 109-003 ergänzt diese Anforderungen um die Empfehlung, die mikrobiologische Belastung im Rahmen des betrieblichen Prüfplans regelmäßig zu beobachten — nicht erst, wenn bereits ein Grenzwert gerissen ist.

3. Wie wird die Keimzahl gemessen? Tauchnährböden in der Praxis

Das praxisübliche Verfahren im Betrieb ist der Tauchnährboden (Dip-Slide): ein beidseitig mit Nährmedium beschichteter Objektträger, der kurz in den Kühlschmierstoff getaucht und anschließend bebrütet wird. Eine Seite weist Bakterien nach, die andere Pilze und Hefen.

  • Probenahme: Tauchnährboden an einer repräsentativen Stelle (laufende Maschine, gut durchmischt) kurz eintauchen, abtropfen lassen, verschließen.
  • Bebrütung: typisch 24–72 Stunden bei rund 30 °C (Herstellerangabe des Nährbodens beachten).
  • Auswertung: Die bewachsene Fläche wird optisch mit einer Vergleichsskala (KBE/ml — koloniebildende Einheiten je Milliliter) abgeglichen.

Für eine exakte quantitative Bestimmung — etwa im Streitfall oder bei einem BK-5101-Verdacht — ist die Untersuchung durch ein akkreditiertes Labor maßgeblich. Der Tauchnährboden ist das Werkzeug für die laufende betriebliche Überwachung.

4. Welche Orientierungswerte gelten für die Keimzahl?

Die TRGS 611 nennt keine festen verbindlichen Keimzahl-Grenzwerte wie beim Nitrit, sondern arbeitet mit Orientierungswerten zur Bewertung des Hygienezustands. In der betrieblichen Praxis haben sich folgende Größenordnungen etabliert:

  • Bakterien: bis etwa 105–106 KBE/ml gelten als beherrschbar; oberhalb von rund 106 KBE/ml besteht Handlungsbedarf (Maßnahmen einleiten).
  • Pilze und Hefen: bereits ab etwa 103 KBE/ml gelten als kritisch — Pilzbefall ist deutlich schwerer zu beherrschen als Bakterienbefall.

Maßgeblich bleibt immer die Beurteilung im Einzelfall durch eine fachkundige Person sowie das Datenblatt des KSS-Herstellers. Die hier genannten Werte sind Praxis-Orientierung, kein Ersatz für die Gefährdungsbeurteilung.

5. Welche Maßnahmen bei erhöhter Keimzahl?

Übersteigt die Keimbelastung die Orientierungswerte, ist abgestuftes Handeln gefragt — dokumentiert und nachvollziehbar:

  • Ursachenklärung (Fremdöleintrag, niedrige Konzentration, Stillstandzeiten, Verschleppung);
  • Konzentration und pH-Wert prüfen und auf den Sollbereich nachführen;
  • bei Bedarf systemreiniger- oder biozidgestützte Sanierung gemäß Herstellervorgabe (Biozideinsatz ist dokumentations- und gefährdungsrelevant);
  • als letzte Stufe Teil- oder Komplettwechsel mit Systemreinigung;
  • nach der Maßnahme eine Nachkontrolle terminieren und das Ergebnis festhalten.

6. Dokumentationspflicht: Keimzahl lückenlos festhalten

Jede Keimzahlbestimmung gehört mit Datum, Maschinenzuordnung, Messwert, Befund und eingeleiteten Maßnahmen in die KSS-Dokumentation. Bei einem BK-5101-Verdacht ist genau dieser lückenlose Nachweis entscheidend: Er belegt, dass der Betrieb seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist, und schützt verantwortliche Personen vor Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.

7. Wie KSSManager die Keimzahl-Überwachung digitalisiert

KSSManager erzwingt die Keimzahlmessung genau dort, wo die TRGS 611 sie verlangt: Sobald ein Nitritwert über 20 mg/l erfasst wird, ist die Eingabe einer Keimzahl Pflicht. Auffällige Befunde lösen Alerts und Maßnahmen-Workflows aus, Nachkontrollen werden automatisch terminiert, und die gesamte Befundhistorie steht revisionssicher für den BG-Bericht bereit.

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