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Arbeitssicherheit7 min Lesezeit

Gefährdungsbeurteilung für KSS-Arbeitsplätze — Inhalt, Pflichten, Aktualisierung

Die Gefährdungsbeurteilung (GefB) ist Pflicht für jeden Betrieb mit KSS-Einsatz. Dieser Leitfaden erklärt, was sie enthalten muss und wie sie aktuell gehalten wird.

1. Warum braucht jeder KSS-Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze zu erstellen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen — und KSS sind Gefahrstoffe — ist die GefB besonders umfangreich und regelmäßig zu aktualisieren. Eine fehlende oder veraltete GefB ist einer der häufigsten Befunde bei BG-Revisionen.

2. Was gehört in die GefB für KSS-Arbeitsplätze?

Die GefB für KSS-Arbeitsplätze muss mindestens enthalten:

  • Beschreibung der Tätigkeit und des KSS-Einsatzes
  • Gefährdungsidentifikation (Hautkontakt, Inhalation von Aerosolen, Nitrosamine)
  • Bewertung der Gefährdungen (Exposition, Wahrscheinlichkeit)
  • Technische Schutzmaßnahmen (KSS-Überwachung nach TRGS 611)
  • Organisatorische Maßnahmen (Prüfplan, Schulungen, Zuständigkeiten)
  • Persönliche Schutzmaßnahmen (Hautschutzplan, PSA)
  • Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen

3. Wer ist für die GefB zuständig?

Die Verantwortung für die GefB liegt beim Arbeitgeber. In der Praxis wird die GefB meist von der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) erstellt und vom Betriebsleiter oder Geschäftsführer unterzeichnet. In KMU unter 10 Mitarbeitern kann der Arbeitgeber die GefB selbst erstellen — empfohlen wird dabei die Nutzung von Beratungsangeboten der BG.

4. Wie oft muss die GefB aktualisiert werden?

Die GefB ist zu aktualisieren bei:

  • Einführung neuer KSS-Typen oder Konzentrate
  • Anschaffung neuer Maschinen
  • Änderung der Arbeitsprozesse
  • Unfällen oder Berufskrankheitsfällen (BK 5101)
  • Regelmäßig (empfohlen: alle 1–3 Jahre auch ohne anlassbezogene Änderungen)

5. Fehler vermeiden: Was BG-Prüfer bei KSS-GefBs bemängeln

Typische Mängel, die BG-Prüfer feststellen:

  • GefB vorhanden, aber nicht aktualisiert (älter als 3 Jahre)
  • Fehlende Konkretisierung der KSS-Überwachungsmaßnahmen
  • Kein Verweis auf TRGS 611 und DGUV 109-003
  • Kein Hautschutzplan als Anlage
  • Wirksamkeitsprüfung nicht dokumentiert

6. KSSManager als Teil der GefB-Maßnahmendokumentation

KSSManager kann als technische und organisatorische Maßnahme in der GefB dokumentiert werden: Das digitale KSS-Monitoring-System gewährleistet die wöchentliche Überwachung nach TRGS 611, automatische Grenzwert-Alerts und lückenlose Dokumentation — alles Anforderungen, die die GefB fordert.

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